Bedenken anmelden: Wie weit reicht die Pflicht?


Zugegeben: Der Beschluss des OLG Braunschweig vom 28.7.2025 – 8U 67/20, den wir hier nun besprechen wollen, befasst sich eigentlich nicht unmittelbar mit der Bedenkenanmeldeverpflichtung im Bauvertragsrecht, sondern mit sogenannten deliktsrechtlichen Ansprüchen. weiterlesen »

Mängelbeseitigung: Zu gierig!


Verursacht ein Unternehmer einen Mangel, so hat er ihn zu beseitigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und setzt der Besteller eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung, so kann der Besteller nach erfolglosem Fristablauf die Mängelbeseitigung auf Kosten des Unternehmers ausführen lassen (§ 637 Abs. 1 BGB). weiterlesen »

Mängelbeseitigung zugunsten des Kunden: Aus Alt mach Neu


Das Mängelrecht ist darauf ausgerichtet, dass der Auftraggeber das erhält, was er von vornherein bestellt hat, nämlich ein vollständiges, funktionales und optisch ansprechendes Werk. Allerdings soll er sich durch die Mängelbeseitigung nicht besserstellen können, als dies bei ursprünglich ordnungsgemäßer Leistungsausführung der Fall gewesen wäre. weiterlesen »

Anerkannte Regeln der Technik: Sind DIN-Normen das Nonplusultra?


DIN-Normen bestimmen den baulichen Alltag. Weicht der Unternehmer von entsprechenden Regelwerken ab, wird dies gemeinhin mit einem Mangel seiner Leistung gleichgesetzt. Meist wird dies damit begründet, dass DIN-Vorschriften und ähnliche Regelwerke eine Vermutung in sich trügen, die anerkannten Regeln der Technik abzubilden. weiterlesen »

Verstehe Deinen Anwalt: Zitate aus „der DIN“


Manchmal muss man sich auch als Anwalt einfach auskotzen. Heute ist es also eher ein „Verstehe (als Anwalt) deinen – neutral ausgedrückt – Bautechniker“: Der Anwalt steht der Bautechnik nämlich in der Regel so nahe wie meine Töchter der „1“ in Mathematik. Dennoch hört er oft:
„Das steht so in der DIN!“ Toll! In der DIN! (Wow!) Rückfrage: „In welcher denn?“ Antwort des Sachverständigen (oder des Mandanten): „In der DIN 18533.“ Oh, toll, die besteht ja nur aus drei Teilnormen mit insgesamt 149 Seiten.
Geholfen ist damit keinem. Oder anders gesagt: Wenn ich eine meiner Töchter frage, wo mein Ladekabel ist, und sie sagt, „in meinem Zimmer“; könnte sie genauso gut sagen: „im brasilianisehen Regenwald“. (Wahrschein/ich würde ich es dann sogar noch schneller finden.)
Also: Wer aus DIN-Normen oder sonstigen Rege/werken zitieren möchte, möge doch bitte die genaue Normenbezeichnung, idealerweise auch das Veröffentlichungsjahr und den konkreten Abschnitt benennen. Doch auch dieser Ruf wird im Richtliniendschungel verhallen!

Erschienen im Februar 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
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