Der Fachanwalt
Der Titel des Fachanwalts ist eine große Hilfe für den Rechtssuchenden, den richtigen Anwalt für sein besonderes Problem zu finden: Er kann davon ausgehen, dass der von ihm konsultierte Fachanwalt über ein hohes Maß an Kompetenz in seinem Spezialgebiet verfügt.
Dies wird dadurch gewährleistet, dass sich nach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung nur solche Rechtsanwälte Fachanwalt nennen dürfen, die nachgewiesen haben, dass sie über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen in dem jeweiligen Fachgebiet verfügen.
Der Fachanwalt muss hierfür nachweisen, dass seine Kenntnisse und Erfahrungen in dem fraglichen Gebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Fachanwaltsordnung).
Außerdem hat sich der Fachanwalt auch nach Verleihung des Titels dauerhaft und nachdrücklich in seinem Spezialgebiet fortzubilden. Weist er dies nicht in jährlichen Abständen nach, kann ihm der Titel wieder entzogen werden (§§ 15, 25 Fachanwaltsordnung).