Veröffentlichungen Miet- und Wohnungseigentumsrecht


------ Veröffentlicht in der IMR 2/2025 im Februar 2025:

Trotz neuer Rechtslage: Nicht ohne Weiteres Anspruch auf Erlaubnis eines Balkonkraftwerks!

Die Gestaltung der Anbringung eines außen an der Balkonbrüstung befestigten Balkonkraftwerks ist dem Vermieter nur bei Absicherung durch eine Versicherung und eine Sicherheitsleistung zumutbar.
AG Köln, Urteil vom 13.12.2024 – 208 C 460/23, Volltext: IMRRS 2025, 0015
BGB §§ 541, 554, 1004

Problem/Sachverhalt
Der volljährige Enkel der Mieterin einer Wohnung, der mit dieser dort lebt, hat mit Zustimmung der Mieterin im Sommer 2023 an der Außenseite des Balkons der angemieteten Wohnung im 2. Obergeschoss ein aus zwei Solarpaneelen bestehendes Balkonkraftwerk angebracht. Die Mieterin hat vorher keine Zustimmung des Vermieters eingeholt und auf mehrfache Aufforderung zur Entfernung nicht reagiert bzw. diese abgelehnt. Der Vermieter nimmt die Mieterin und deren Enkel noch im Jahr 2023 gerichtlich auf Beseitigung des Balkonkraftwerks in Anspruch und beruft sich neben der erheblichen optischen Veränderung des Mietobjekts u.a. auf den fehlenden Nachweis einer fachgerechten Anbringung, fehlenden Versicherungsschutz sowie die fehlende Leistung einer Sicherheit. Die Mieterin und ihr Enkel verweisen auf die diverse Male politisch angekündigte, tatsächlich mit Wirkung zum 17.10.2024 eingetretene Erweiterung des§ 554 BGB auf Steckersolargeräte.

Entscheidung
Die Mieterin und ihr Enkel werden zur Beseitigung der Solaranlage verurteilt. Letzterer als Handlungsstörer nach § 1004 BGB. Zwar bestehe nach der Neufassung des § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Erlaubniserteilung. Dies gelte jedoch nicht, wenn dem Vermieter dies nach der Abwägung nicht zugemutet werden könne, was hier der Fall gewesen sei. Wegen des hohen Schadensrisikos bei Unwetter sei dem Vermieter die Genehmigung der außen deutlich sichtbar an der Balkonbrüstung angebrachten Solarpaneele nur bei entsprechender Absicherung durch eine Versicherung und eine Sicherheitsleistung zumutbar. Nur so könnten Haftungsrisiken durch Verletzung Dritter, Schäden am Haus oder Gegenständen Dritter ausreichend abgesichert werden. Gegenüber diesem nicht abgesicherten Haftungsrisiko müsse der Anspruch der Mieterin auf Erlaubniserteilung auch unter Berücksichtigung von Umweltschutzgedanken und Energiekostenersparnis zurücktreten.

Praxishinweis
Es dürfte sich um eine der ersten Entscheidungen zu der erst seit Mitte Oktober 2024 geltenden neuen Rechtslage handeln. Der Mieterin und ihrem Enkel ist es durch einen unbegründeten Befangenheitsantrag und eine Vielzahl von – letztlich ebenfalls unbegründeten – Beschwerden, u.a. im Prozesskostenhilfeantragsverfahren, gelungen, das bereits im Dezember 2023 eingeleitete Verfahren so weit zu verzögern, bis die politisch zwar schon lange angekündigte, angesichts der ständigen Differenzen in der damaligen Ampelkoalition aber keineswegs sichere Gesetzesänderung eingetreten war. Dies hat letztlich aber nichts genutzt, weil das AG Köln den Anspruch auf Erlaubniserteilung im Rahmen der nach § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung von der Leistung einer besonderen Sicherheit i.S.v. § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB und dem Nachweis eines Haftpflichtversicherungsschutzes abhängig gemacht hat. Angesichts der für den Vermieter bei derartigen baulichen Veränderungen bestehenden Haftungs- und sonstigen Risiken ist diese Entscheidung, die sich an die Rechtsprechung zu anderen baulichen Veränderungen i.S.v. § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB anlehnt, zutreffend.
Erschienen im Februar 2025 bei IMR 02/2025. IMR im Internet.



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