1. Der Vorbehalt des Mieters, die Vortäuschung von Eigenbedarf zu prüfen, gibt keine Veranlassung zur Klageerhebung auf zukünftige Räumung.
2. Der Mieter ist nicht dazu verpflichtet, vor Fälligkeit seiner Räumungsverpflichtung seine Erfüllungsbereitschaft zu erklären.
LG Saarbrücken, Beschluss vom 17.06.2022 – 10 T 20/22, Volltext: IMRRS 2022, 1642 = BeckRS 2022, 24395 ZPO §§ 93, 259
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------ Veröffentlicht in der IMR Online im Mai 2023:
Klage auf zukünftige Räumung: Kosten nach sofortigem Anerkenntnis?