Abweichung von Herstellervorschriften


Für eine Vielzahl von Baustoffen gibt es Herstellerrichtlinien, in denen Vorgaben gemacht werden, wie der Baustoff verarbeitet werden soll. Rügt der Bauherr gegenüber seinem Auftragnehmer das Vorliegen von Mängeln, wird häufig auch darauf hingewiesen, dass diese Vorschriften nicht eingehalten worden seien.

Fraglich ist, ob allein ein Verstoß gegen die betreffenden Richtlinien und Verarbeitungsanweisungen schon einen Mangel darstellt, der den Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung, das heißt zur Verarbeitung des Baustoffes entsprechend den Herstellerrichtlinien, verpflichtet.

Dies hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 20.07.2005 – 11 U 96/04) kürzlich verneint. Bei der Verlegung eines Parkettfußbodens hatte der Werkunternehmer die Verlegeanleitung des Herstellers hinsichtlich des Stirnversatzes nicht eingehalten, weshalb der Bauherr die Neuverlegung des gesamten Bodens forderte. Mehrere Sachverständige bestätigten aber, dass die Verlegung trotz des Verstoßes gegen die Herstellervorschriften mangelfrei erfolgt sei.

Das OLG Köln vertrat deshalb die Auffassung, dass allein in dem Vorstoß gegen Herstellerrichtlinien nur dann ein Mangel liegt, der den Werkunternehmer zur Nachbesserung verpflichtet, wenn sich durch diesen Verstoß das Risiko eines zukünftigen Schadenseintritts erhöht. Da ein solches Risiko in dem entschiedenen Fall nicht bestand, lag kein Mangel vor, so dass der Parkettverleger auch keine Nachbesserung durchführen musste.

Dieser Fall lässt sich ohne weiteres auf den Garten- und Landschaftsbau, beispielsweise die Plattierung einer Terrasse oder eines Weges, übertragen.

Fazit:

Allein der Verstoß gegen Richtlinien des Herstellers zur Verarbeitung eines Baustoffs muss noch nicht zu einem Mangel führen. Auch eine andere Art der Verarbeitung kann sach- und fachgerecht sein. Nur dann, wenn sich der Verstoß gegen die Herstellervorschriften negativ auf das Werk auswirkt – und sei es nur dadurch, dass sich das Risiko eines zukünftigen Schadens erhöht – liegt ein Werkmangel vor.

Campos-Tipp:

Herstellerrichtlinien zu verarbeiten. Deshalb sollten Sie sich stets Klarheit über diese Vorschriften verschaffen und sie beispielsweise beim Hersteller anfordern. Falls aus ihrer fachlichen Beurteilung Zweifel an der Korrektheit dieser Richtlinien bestehen, sollten Sie diese mit ihrem Auftraggeber besprechen und eine gemeinsame, verbindliche Entscheidung über die Art der Verarbeitung treffen. Beachten Sie dabei, dass Sie für Ihre Empfehlungen haften können.

Erschienen im Dezember 2005 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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