- Sowohl ein ausreichendes Beheizen, als auch ein täglich einmaliges sowie zusätzlich anlassbezogenes Lüften (etwa nach dem Duschen) sowie auch ein gewisses Maß von Trocknung von Fliesen und Wänden der Dusche, etwa mittels eines Abziehers, kann nicht nur von Mietern verlangt werden, sondern hat auch ohne entsprechenden Hinweis des Vermieters unveranlasst zu erfolgen.
- Auch auf den Umstand, dass ein Fenster bei winterlichen Außentemperaturen nicht in ständiger Kippstellung geöffnet zu verbleiben hat, muss ein Vermieter heutzutage nicht mehr hinweisen, denn die Tatsache, dass dauerkippgeöffnete Fenster Schimmelbefall nicht vorbeugen, sondern Vorschub leisten dürfte heute ebenso bekannt sein wie die Tatsache, dass zur Vermeidung von Schimmelbefall jedenfalls einmal täglich stoßgelüftet werden soll.
AG Köln, Urteil vom 26.08.2011 – 221 C 341/10
Problem/Sachverhalt
Die klagenden Mieter fordern vom Vermieter die Beseitigung von Feuchtigkeits- und Schimmelbildung an den seitlichen Rändern des Badezimmerfensters sowie der Silikonabdichtung und der Fugen der Duschkabine. Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellt fest, dass keine Baumängel vorliegen. Falsches Heiz- oder Lüftungsverhalten der Mieter kann er während der von ihm durchgeführten, dreiwöchigen Messungen ebenfalls nicht feststellen. Im Rahmen der mündlichen Erläuterungen seines Gutachtens macht der hierzu befragte Sachverständige Ausführungen dazu, wie eine ordnungsgemäße Beheizung und Belüftung des Badezimmers – insbesondere beim bzw. nach dem Duschvorgang – auszusehen hat, um Schimmelbildung zu vermeiden.
Entscheidung
Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen kommt das Gericht zur Überzeugung, dass die Schimmelschäden im Badezimmer von den Mietern zu verantworten sind und weist die Klage deshalb ab. Aufgrund von Erfahrungssätzen könne aus den typischen Schadenssymptomen auf entsprechendes Fehlverhalten der Mieter geschlossen werden. Die Anforderungen, welche insoweit an das Nutzerverhalten der Mieter gestellt werden dürfen, formuliert das Amtsgericht so wie eingangs zitiert.
Praxishinweis
Ein typischer Sachverhalt. Der Mieter führt die Schimmelbildung auf bauliche Mängel zurück; der Vermieter behauptet falsches Heiz- und Lüftungsverhalten.
In Rechtsprechung und Literatur wird umfassend darüber diskutiert, was für ein Nutzerverhalten ohne besondere Hinweise des Vermieters erwartet und verlangt werden kann (einen Überblick gibt Sternel in Mietrecht aktuell, 4. Auflage 2009, Kap. VI RN 267 ff.).
In zutreffender Art und Weise stellt das Amtsgericht Köln hierzu fest, dass ein durchschnittlicher Mieter zwischenzeitlich ein gewisses Problembewusstsein haben und sein Heiz- und Lüftungsverhalten hierauf einrichten muss. Die Tatsache, dass gerade bei modernen und gut gedämmten Gebäuden ein Lüften über ein dauerhaft gekipptes Fenster kontraproduktiv ist und zu Schäden führen kann, bedarf vor dem Hintergrund der schon seit einigen Jahren laufenden Diskussion in der Öffentlichkeit keines gesonderten vermieterseitigen Hinweises mehr.
Erschienen im August 2014 bei IMR 08/2014. IMR im Internet.