Bodenarbeiten richtig abrechnen


Entgegen einer landläufig anzutreffenden Ansicht ergibt sich daraus, dass die VOB/B vereinbart wird, noch keine Verpflichtung des Auftragnehmers, seinem Auftraggeber eine Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungssicherheit zu stellen.

Vielmehr setzt die Regelung des § 17 VOB/B, der sich mit Sicherheitsleistungen beschäftigt, die ausdrückliche Vereinbarung einer solchen voraus. Dies zeigt sich deutlich in der einleitenden Formulierung „Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist…“ und bleibt auch unter Geltung der VOB/B 2006 unangetastet.

Bodenarbeiten richtig abzurechnen gelingt offensichtlich nicht immer. Streitigkeiten zwischen Auftraggebern und ausführenden Unternehmen haben bereits mehrfach die Gerichte beschäftigt. Allgemein gilt: Die richtige Abrechnung von Bodenarbeiten richtet sich zunächst nach den vertraglichen Vereinbarungen. Dabei wird stets zuerst der Text der jeweiligen Position im Leistungsverzeichnis herangezogen. Erst in zweiter Linie sind zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen heranzuziehen. Ergänzend gilt die VOB, Teil C, DIN 18300 – Erdarbeiten.

Böden oder sonstige Schüttgüter zu liefern, auszuheben oder einzubauen, kann Probleme machen. Sie haben im transportfähigen Zustand ein wesentlich größeres Volumen als im gewachsenen Zustand vor dem Aushub bzw. im eingebauten Zustand nach Verdichtung. Je nach Art der Abrechnung kann sich also für dieselbe Leistung eine erheblich andere Vergütung ergeben. Angenommen wird zunächst, dass keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Wie wird dann das Volumen für den Aushub und den Einbau von Böden ermittelt? Nach der einschlägigen DIN 18300 gilt: im gewachsenen Zustand (für Abtrag und Aushub) bzw. im fertigen Zustand (für Einbau) im Wege des Aufmaßes. Es darf dann nicht nach „loser Masse“ abgerechnet werden. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 10. März 1992 (3 U 1016/91).

Lautet der Auftrag lediglich, Schüttgüter oder Bodenmassen zu liefern und nicht einzubauen, gilt: Soweit nichts anderes in eindeutiger Weise vertraglich geregelt ist, wird anhand des Volumens im transportfähigen Zustand abgerechnet. Es handelt sich nicht um eine Erdarbeit im Sinne der DIN 18300 (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Januar 1997 – VII ZR 259/95). Will der Auftraggeber mit Wiegekarten abrechnen, muss er dies deutlich in die Leistungsposition schreiben. Sonst gilt „nach Aufmaß“. Und zwar auch, wenn er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorlage von Wiegekarten gefordert hat. Zu diesem Schluss kam am 21. Januar 2005 das Oberlandesgericht Hamm (25 U 71/04).

Campos Tipp:

Bei der Kalkulation sollten Galabauer Leistungsbeschreibungen und Allgemeine Vertragsbedingungen gründlich studieren, um später nicht draufzuzahlen. Zum Beispiel dann, wenn der Boden kostenpflichtig auf einer Deponie zu entsorgen ist. Es empfiehlt sich, gemeinsam mit dem Auftraggeber Zwischenfeststellungen zu treffen. Diese könnten erforderlich werden bei der Abrechnung nach Aufmaß. Wiegekarten sollten sorgfältig ausgefüllt und aufbewahrt werden.

Erschienen im Mai 2007 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de