Die Auffassung, mit einem Pauschalpreis stehe die für die vereinbarten Bauleistungen zu zahlende Vergütung von Anfang an unveränderlich fest, ist weit verbreitet. Diese Ansicht ist jedoch falsch.
Zwar gilt nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B, dessen Grundsätze auch auf den BGB-Vertrag übertragbar sind, dass dann, wenn eine Pauschalsumme als Vergütung der Leistung vereinbart ist, diese Vergütung unverändert bleibt. Dies gilt aber nur, wenn auch die Leistung an sich unverändert bleibt! Die Pauschalierung soll im Ergebnis lediglich das Massenrisiko auffangen. Das bedeutet, dass dann, wenn beispielsweise die mit 100 m² geschätzte Rasenfläche tatsächlich 112 m² beträgt, der Unternehmer für die „verschätzten“ 12 m² keine zusätzliche Vergütung erhalten soll. Ebenso wenig kann der Auftraggeber eine Reduzierung der Vergütung verlangen, wenn die Rasenfläche nicht die geschätzten 100 m², sondern nur 85 m² misst.
Wie wir alle wissen, bleibt jedoch bei nahezu keinem Bauvorhaben der Leistungsinhalt unangetastet: Teile der Leistungen ändern sich, andere Teile fallen weg, weitere Teile kommen hinzu. Für derartige Leistungsänderungen und Zusatzleistungen regelt § 2 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B ausdrücklich, dass die Regelungen unter § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B, auf deren Grundlage in Einheitspreisverträgen Nachträge geschrieben werden, auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme gelten. Wünscht der Auftraggeber also statt der vereinbarten Rasenansaat plötzlich Rollrasen, muss er hierfür eine geänderte Vergütung zahlen; will er zusätzlich zum vereinbarten Rasen Bäume, schuldet er ein Zusatzvergütung.
Mit der Pauschalpreisvereinbarung wird mit anderen Worten lediglich der Preis pauschaliert, nicht jedoch die Leistung! Ändert sich die Leistung, für welche der Pauschalpreis vereinbart wurde, muss sich auch der Pauschalpreis ändern.
Das hört sich einfach an, ist es häufig aber nicht. Wird in dem detaillierten, vom Auftraggeber oder seinem Architekten erstellten Leistungsverzeichnis eine zwingend notwendige Leistung vergessen, beispielsweise die Bettung für den Pflasterbelag, behaupten Auftraggeber gerne, der Auftragnehmer hätte das Fehlen der Leistung erkennen können und müssen und schulde diese Leistung daher im Rahmen der Pauschale „kostenfrei“, also ohne zusätzliche Vergütung. Dies ist aber so nicht richtig, denn das Risiko, dass eine Leistungsbeschreibung unvollständig oder fehlerhaft ist, liegt grundsätzlich bei dem, der sie erstellt bzw. vorlegt, in der Praxis also meistens beim Auftraggeber.
Andersherum muss der Auftraggeber auch nicht die volle Pauschalvergütung leisten, wenn er sich entscheidet, zur Kostenreduzierung einzelne vertraglich dem Auftragnehmer übertragene Leistungen nunmehr selbst durchzuführen oder hierauf gänzlich zu verzichten. Auch dann hat eine Anpassung der Pauschale zu erfolgen, wobei man jedoch bedenken muss, dass dem Auftragnehmer etwas genommen wird, worauf er vertraut hat, worauf er seine Kosten ausgerichtet hat und was vertraglich bereits vereinbart war. Deswegen regelt § 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, dass er für diese Bereiche die ursprünglich vereinbarte Vergütung – reduziert um ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb – verlangen kann. In diesen Fällen beginnt – ebenso wie in Fällen der Kündigung von Pauschalverträgen – die große Rechnerei. Es empfiehlt sich deshalb frühzeitig und offen über dieses Problem zu sprechen und eine neue Preisvereinbarung unter Beachtung des neuen Leistungsumfangs abzuschließen.
Wir können also festhalten, dass ein Pauschalpreis nur im seltenen Fall einer unveränderten Leistung gleich bleibt. Ändert sich – wie meistens – der vereinbarte Leistungsumfang, ist auch der Pauschalpreis anzupassen.
Erschienen im September 2008 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.