Funktionale Leistungsbeschreibung: Der Weg vom Bauunternehmer zum Planer


Stellen wir uns vor, ein älteres Ehepaar sitzt vor seinem Haus und denkt sich, dass man den Garten auch schöner gestalten könnte. Dieser ehrenwerte Gedanke führt sie zu einer örtlichen Landschaftsarchitektin, die die Gartenplanung ausführt und dem älteren Ehepaar ein wahres Paradies vor die Terrassentür setzen möchte.

Als alles abgestimmt ist, gestaltet die Landschaftsarchitektin ein konkretes Leistungsverzeichnis, in dem unter anderem eine Holzterrasse aufgeführt ist, die bezüglich der Ausformung und des Belags detailliert beschrieben ist.
Weiterhin findet sich dort der Text: „Unterkonstruktion nach Wahl des AN“. Es wird dann auch schnell ein Landschaftsgärtner gefunden, dem zusätzliche Ausführungspläne übergeben werden und der sich ans Werk macht. Als er die Holzterrasse ausführen möchte, vermisst er einen Ausführungsplan über die Unterkonstruktion und wendet sich an die Landschaftsarchitektin und an seine Auftraggeber. Diese wenden ein, dass die Unterkonstruktion nach seiner Wahl ausgeführt werden müsse und er die Planung einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterkonstruktion selbst zu erstellen habe. Das will der Landschaftsgärtner nicht vergütungslos hinnehmen; die Auftraggeber aber weigern sich.

Alles inklusive
Einen fast deckungsgleichen Fall (allerdings aus dem Stahlbau) hatte das OLG Hamburg mit Urteil vom 3. Februar 2021 (8 33/20) entschieden, rechtskräftig durch BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 (VII ZR 140/21). Das OLG verneinte eine zusätzliche Vergütung des Auftragnehmers für seine Planungsleistung. Dadurch, dass die Unterkonstruktion nach seiner Wahl auszuführen war, wurde faktisch eine funktionale Leistungsbeschreibung in den Vertrag aufgenommen. Das bedeutet, dass er – übertragen auf unseren Fall – eine Unterkonstruktion für das Holzdeck zu erstellen hatte, die den Anforderungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen musste. Wie er diese jedoch plante und errichtete, war allein Sache des Auftragnehmers. Durch die funktionale Leistungsbeschreibung, so das Gericht, habe der Auftragnehmer auch die Verpflichtung zur Ausführungsplanung übernommen, da ein ordnungsgemäßes Werk eine ebenso ordnungsgemäße Planung voraussetze. Der vereinbarte Einheitspreis umfasse dabei auch den planerischen Leistungsteil.

Tipp: Haftungspflicht, aber auch mehr Freiheit
Funktionale Leistungsbeschreibungen sind auch in detaillierten Leistungsverzeichnissen keine Seltenheit. Der Unternehmer muss sich bewusst sein, dass er in diesen Fällen die Haftung für die Funktionsfähigkeit seiner Ausführungslösung übernimmt. Solche funktionalen Leistungsbeschreibungen sind aber nicht nur nachteilig. Schließlich genießt der Unternehmer im Gegenzug größere Freiheiten. Kommen zum Beispiel unterschiedliche Lösungen in Betracht, so ist es an ihm, die sachgerechte Lösung auszuwählen, was dann auch zu einer günstigeren Ausführungsvariante führen kann, als sich dies der Auftraggeber vielleicht ursprünglich gedacht hat. Überlässt der Auftraggeber dem Aufragnehmer die Wahl der Ausführungsart, kann er sich später nicht beschweren, wenn dieser Auftragnehmer dann eine funktionsfähige, dem Bauvorhaben angepasste, jedoch kostengünstige Lösung ausführt.

Erschienen im Juli 2022 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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