Jedem dürfte die Situation bekannt sein: Der Auftragnehmer stellt bei einem Bauvorhaben seine Schlussrechnung. Nach Abschluss der Prüfung erhält der Auftragnehmer von Seiten des Auftraggebers den Prüfbericht des Architekten zugesandt.
Der Bundesgerichtshof hatte sich nunmehr damit auseinander zu setzen, inwieweit der Auftraggeber an die Prüfergebnisse seines Architekten gebunden ist, wenn er diese unkommentiert an den Auftragnehmer weiterreicht. Die Antwort, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.10.2004, VII ZR 190/03 mitgeteilt hat, überrascht: Selbst in dem Fall, in dem der Auftraggeber das durch seinen Architekten geprüfte Schlussrechnungsexemplar oder einen sonst seitens des Architekten ausgefüllten Schlussrechnungsbogen an den Auftragnehmer versendet, liegt darin kein Anerkenntnis im Hinblick auf die seitens des Architekten festgestellten Massen. Der BGH begründet dies damit, dass die Prüfvermerke des Architekten gegenüber dem Auftraggeber nicht etwa als Willenserklärung, sondern einzig und allein als so genannte Wissenserklärung zu werten sind. Im Unterschied zur Willenserklärung ist damit eine rechtliche Wirkung nicht beabsichtigt. Der Prüfvermerk besagt vielmehr lediglich, dass nach Ansicht des Architekten die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig ist. Leitet nun der Auftraggeber diese bloße Wissenserklärung an den Auftragnehmer weiter, so soll sich diese nicht in eine Willenserklärung umwandeln.
Fazit:
Aus Sicht des Auftragnehmers ist dieses Urteil sicherlich äußerst ungünstig, da dem Auftraggeber in einem Prozess selbst dann noch der Einwand fehlerhafter Massenermittlung zusteht, wenn er die Massen durch Weiterleitung der geprüften Schlussrechnung seines Architekten vermeintlich anerkannt hat. Um ein Anerkenntnis des Auftraggebers zu erreichen, ist es daher zumindest notwendig, dass dieser dem Auftragnehmer unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er die Prüfung des Architekten gegen sich gelten lassen will.
Campos-Tipp:
Verlassen Sie sich bitte nicht darauf, dass die seitens eines Architekten im Auftrag Ihres Auftraggebers geprüfte Schlussrechnung für den Auftraggeber verbindlich ist. Versuchen Sie Ihren Auftraggeber isoliert zu veranlassen, die Prüfung des Architekten nochmals ausdrücklich zu bestätigen. Spätestens wenn der Auftraggeber den geprüften Betrag zur Zahlung angewiesen hat, dürfte im Übrigen ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben sein. Er wird dann jedenfalls nicht ohne weiteres die gezahlte Summe wegen angeblich fehlerhafter Massenermittlung seines Architekten zurückfordern dürfen.
Erschienen im April 2005 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.