Natürlich pflegt man als GaLaBau-Unternehmen oft ein recht enges Verhältnis zu seiner Kundschaft. Selbst dann, wenn es sich hierbei um öffentliche Auftraggeber handelt, ist der Umgangston doch ein anderer als beispielsweise im Hochbau. Grundsätzlich ist die freundschaftlich verbindliche Art etwas, was den Landschaftsgärtner auszeichnet und was durchaus positiv zu bewerten ist. Allerdings sollte man vorsichtig sein, was man in solchen Situationen äußert.
Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass eine lediglich freundlich gemeinte Äußerung am Ende zu Problemen führt.
Dies zeigt beispielsweise das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 11. August 2021 (Az 4 U 130/20), welches durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2022 (VII ZR 835/21) rechtskräftig ist. Dort hat ein Bauunternehmer Bauleistungen ausgeführt und diese vermutlich schon längst wieder vergessen, als er wegen eines Mangels in Anspruch genommen wurde. Wie sich dies gehört, betrachtete er im Bauwerk die behaupteten Undichtigkeiten. Nun sieht man natürlich davon nicht allzu viel, wenn es draußen seit Wochen trocken ist. Der Termin verstrich also ergebnislos und der Unternehmer wurde im Nachgang nochmals aufgefordert, die Ursache und die Folgen der Wassereintritte zu beseitigen. Der Unternehmer antwortete, er werde, wenn es das Wetter erlaube, nochmals nach den Ursachen des Wasserschadens suchen und diesen beheben.
Hemmung der Verjährung
Sodann ging erneut einige Zeit ins Land, bevor sich der Bauunternehmer plötzlich mit einer Klage konfrontiert sah. Hierbei war er zunächst noch relativ siegessicher, da die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwischenzeitlich abgelaufen war. Doch dem Auftraggeber gelang es, dem Bauunternehmer aus seiner damaligen Aussage einen Strick zu drehen. Nicht immer endet eine Verjährungsfrist nämlich an dem Tag, den man zu Beginn errechnet hat. So kennt das Gesetz zum Beispiels eine sogenannte Hemmung der Verjährung, bei der quasi auf der Verjährungsstoppuhr die Stopptaste gedrückt und erst nach dem Ende der Hemmung erneut die Starttaste betätigt wird und die Verjährungszeit dann von dort weiterläuft, wo sie gestoppt wurde. Eine solche Hemmung tritt zum Beispiel ein, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen schweben oder aber in dem Zeitraum, in dem der Kläger sein Recht bei Gericht verfolgt.
Eine weitere Möglichkeit, die Verjährung zu verlängern, ist die des Neubeginns der Verjährung gemäß § 212 BGB. Um im Beispiel mit der Stoppuhr zu bleiben, wird dort nicht lediglich auf Stopp gedrückt, sondern die Stoppuhr auf Null zurückgesetzt. Die Verjährungsfrist beginnt in diesen Situationen also komplett neu. Ein solcher Neubeginn liegt nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, wenn der Leistungsschuldner seine Schuld anerkennt. Und genauso lag es hier: Mit der Äußerung, er werde den Wasserschaden beheben, habe der Unternehmer zum Ausdruck gebracht, dass er den gegen ihn gerichteten Anspruch anerkenne. Er sah sich also nochmals mit einer komplett neu laufenden Verjährungsfrist konfrontiert.
TIPP: Besser einschränken
Sicherlich ist es nie verkehrt, bestehende Mängel auch wirklich zu beseitigen. Hier sollte man im Vorfeld allerdings nicht allzu große Töne spucken. Äußerungen, die darauf hinauslaufen, man werde sich das Ganze ansehen und dann, wenn man zu dem Ergebnis gelange, es läge ein Mangel vor, diesen auch beseitigen, sind noch unkritisch. In dem Moment aber, wo man ohne Einschränkung verspricht, einen Mangel zu beseitigen, kann dies übel zurückschlagen: Wenn man bei einer fünfjährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche beispielsweise in der letzten Woche der Verjährungsfrist ein solches Anerkenntnis abgibt, schließen sich nochmals komplette fünf Jahre an. Seien Sie also vorsichtig, was Sie im Rahmen einer Mängelrüge erklären. Versuchen Sie im Zweifelsfall, sich vorsichtshalber ein Hintertürchen aufzuhalten, indem Sie Ihre Aussage sachgerecht einschränken.
Erschienen im September 2022 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.