Eine neuere Entscheidung des OLG München (Urteil vom 27. Februar 2018, 9 U 3595/16 Bau) greift einmal mehr ein Thema auf, bei dem es gerade bei größeren Baumaßnahmen immer wieder zu Kontroversen zwischen den Vertragsparteien kommt. Und zwar die Frage, ob der Werkunternehmer vom Besteller auch dann in die Haftung genommen werden kann, wenn ein Mangel von ihm schuldlos verursacht wurde.
Bei dem vom OLG München entschiedenen Fall ging es um eine Asphaltbinderschicht, die nach den zur Zeit der Errichtung einer Fahrbahn den anerkannten Regeln der Technik entsprach, bei der es aber im Laufe der Mängelgewährleistungsfrist dennoch zu einer Entmischung des Asphaltgutes kam, sodass die Fahrbahn letzten Endes Risse aufwies. Hier verweist das OLG München auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH, wonach es für den Bauunternehmer nicht darauf ankommt, ob er einen Fehler hätte erkennen und vermeiden können. Der Bauunternehmer schulde ein mangelfreies Werk und es sei seine Sache, diesen Erfolg herbeizuführen. (BGH Urteil vom 30. Juni 1977, Az.: VII ZR 325/74).
Mangelhaft ist mangelhaft
Später führte das oberste Gericht (BGH Urt. v. 10.11.2005, Az.: VII ZR 147/04) noch deutlicher aus: „Die Leistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erforderlich ist. Inwieweit ein Mangel des Werks vorliegt, hängt nicht davon ab, ob der Unternehmer aufgrund der ihm zugänglichen fachlichen Informationen darauf vertrauen konnte, dass die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit durch seine Leistung erfüllt wird. Die davon abweichende Leistung des Unternehmers ist auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder weil er nach dem allgemeinen Fachwissen auf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen konnte.“
Dementsprechend schuldete der Asphaltbauer nichts anderes als eine funktionstaugliche, rissfreie Fahrbandecke, die er nicht hergestellt hat. Damit trifft ihn die volle Mängelhaftung des § 13 Abs. 1 VOB/B. Denn zwar hat er die Fahrbahn nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt, aber sie erreicht nicht die vereinbarte Beschaffenheit.
DEGA-Tipp: Der Fall des OLG München zeigt noch einmal auf, dass die Mängelhaftung nicht davon abhängt, ob der Bauunternehmer seinen Fehler in irgendeiner Form verschuldet hat. Es ist ausreichend für die Mängelhaftung, dass das Gewerk objektiv nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht. Um dem Bauunternehmer hier unter die Arme zu greifen und den Auftraggeber vor Fehlern zu schützen, gibt die VOB/B beiden das Instrument der Bedenkenanmeldung (§§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 3 VOB/B) an die Hand, das leider bei der Abwicklung vieler Baustellen wenig virtuos gespielt wird. Hier kann frühzeitige anwaltliche Hilfe vor allzu großen Missklängen schützen.
Erschienen im Juni 2019 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.