Mehrere Gewerke auf einer Baustelle: Der Mangel der anderen


Es kommt nicht selten vor,dass sich Mängel an dem einen Gewerk zeigen, jedoch auf ein anderes Gewerk zurückzuführen sind. Der Klassiker ist der Pflasterbelag, der absackt, obwohl der Landschaftsgärtner zwar die Tragschicht, Bettung und den Belag ordentlich hergestellt hat.
Weil die Unterbauverdichtung durch den Tiefbau-Vorunternehmer aber eher nicht so erfolgreich war, zieht dieser Mangel auch den fachgerecht errichteten Bereich mit ins Verderben.
Ebenfalls kritisch ist es, wenn zwei Mängel aufeinandertreffen, die sinnvollerweise jedoch nur gemeinsam beseitigt werden können, beispielsweise der fehlerhaft aufgebrachte Fassadensockelputz durch den Putzer auf der einen und der unzureichende Sockelanstrich durch den Landschaftsgärtner auf der anderen Seite.

Der Letzte ist oft „schuld“
Auftraggeber beurteilen häufig nur das Mangelsymptom und nehmen meist den in Anspruch, bei dem sich der Mangel zeigt. Wehrt sich der Auftragnehmer damit, der Mangel liege in der Vorleistung begründet, erwartet der Auftraggeber, dass im ersten Beispiel der Landschaftsgärtner auch den Unterbau in Ordnung bringt und im zweiten Beispiel er seine Putzerqualitäten an den Tag legt. Schließlich habe er seine Bedenkenhinweispflichten verletzt.
Selbst, wenn es so wäre – führt das aber dazu, dass er automatisch für die Vorunternehmerleistung dergestalt haftet, dass er diese zusätzlich in Ordnung bringen muss? § 13 Abs. 3 VOB/B scheint so etwas anzudeuten, wenn formuliert wird, dass für den Fall, dass ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen sei, der Auftragnehmer hafte, der die Bedenkenhinweispflicht verletzt hat.

Haftung nur für eigene Leistung
Das bedeutet aber nicht, dass er auch Fremdleistungen überarbeiten muss. Der Unternehmer ist nur für seinen Leistungsteil verantwortlich und muss Fehler der anderen Unternehmer in der Regel nicht überarbeiten; auch nicht, wenn er keine Bedenken anmeldete.
Seine Haftung beschränkt sich im Falle des mangelhaften Unterbaus darauf, dass er den Oberbau aufnehmen und später wieder aufbringen muss. Für die Korrektur des Unterbaus ist er nicht verantwortlich. Gleiches gilt im Fall für den Sockelputz. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat dies mit Beschluss vom 13. September 2022 (3 U 300/21), der durch den Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 22. November 2023 (VII ZR 177 /22) rechtskräftig ist, nochmals bestätigt. Das OLG hat sogar betont, dass dann, wenn ein Mangel darauf beruhe, dass der Auftragnehmer auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung aufgebaut habe, eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erst dann vorliegn, wenn der Auftraggeber die Mitwirkungshandlungen zur Korrektur der Vorunternehmerleistung mindestens angeboten hätte.
In unserem Fall: Der Landschaftsgärtner kann den Oberbau erst dann aufbringen, wenn der Unterbau ordnungsgemäß lageweise verdichtet ist. Dies hätte der Auftraggeber schon im Rahmen der Mängelbeseitigungsaufforderung als von ihm zu vermittelnde oder zu erbringende Leistung anbieten müssen. Möchte er die Korrektur der Vorleistung ebenfalls vom Nachfolgeunternehmer ausgeführt wissen, muss er dies vergüten.

DEGA-Tipp: Lassen Sie sich nicht vom Auftraggeber bedrängen!
Auch bei einer Bedenkenanmeldepflichtsverletzung haften Sie grundsätzlich nur für Ihren eigenen Leistungsteil. Aufforderungen, Leistungen von Dritten in Ordnung zu bringen, sollten Sie daher nur nachkommen, wenn diese Leistungen Ihrem Gewerk entsprechen und eine Vergütung hierfür vereinbart ist.

Erschienen im März 2024 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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