Unterschriften auf wichtigen Dokumenten: „i. A:“ oder „Der Esel ist häufig der andere“


Es hat sich mir nie erschlossen, warum die Unterschrift neben dem Kürzel „i. A.“ so beliebt ist. Vielleicht, weil man sich damit hinreichend von dem vorangegangenen Text distanzieren und hinter dem „i. A:“ verstecken kann. Für den Empfänger ist ein solches „i. A.“ hingegen fast schon eine Herabwürdigung.
Immerhin erhält er ein Schreiben, welches irgendeine Person unterzeichnet hat, die mit dem Kürzel zum Ausdruck bringen könnte, im Betrieb ohnehin nichts zu sagen zu haben.

Das soll ausdrücklich keine Herabwürdigung derjenigen sein, die angehalten werden, genau so zu unterschreiben. Problematisch kann dies jedoch in Bezug auf den Wert der Erklärung sein. Im Ergebnis müssen dann Gerichte entscheiden, ob durch das „i. A.“ das Unternehmen vertreten werden sollte oder nicht.

Ist der Unterzeichner rechtlich befugt?
So musste auch das Oberlandesgericht Celle in einem Fall entscheiden, in dem ein Auftragnehmer mit einem Auftraggeber einen Bauvertrag abgeschlossen hatte, in welchem eine förmliche Abnahme vereinbart war. Bei dieser lief zunächst auch alles recht glatt. Das Abnahmeprotokoll wurde fröhlich feixend ausgefüllt und dann unterzeichnet. Was dem Auftragnehmer vermutlich gar nicht auffiel, war, dass der vor Ort erschienene Mitarbeiter des Auftraggebers das Abnahmeprotokoll mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnete. Als es zum Prozess kommt, beruft sich der Auftraggeber darauf, dass der vermeintlich für ihn Unterzeichnende hierzu gar nicht befugt gewesen sei und dies durch den Zusatz „i. A:“ auch hinreichend deutlich gemacht habe.
Das Oberlandesgericht Celle hat diesen Fall mit Urteil vom 19. September 2019 (6 U 37 /19) entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 26. August 2020 (VII ZR 226/19) zurückgewiesen. Man muss das Urteil schon recht genau lesen, um die Bedeutung des „i. A:“ zu verstehen. Fakt ist, dass das Gericht die Abnahme erst zu dem Zeitpunkt angenommen hat, als der Geschäftsführer selbst die Abnahme nochmals bestätigte. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschrift des Mitarbeiters, der sich hinter dem „i. A:“ versteckte, bedeutungslos war. Wäre es nicht zu der Bestätigung gekommen, hätte man sich wohl zumindest nicht auf die Unterschrift berufen können, um die Abnahme herbeizuführen.

Vorsicht geboten
Ich bin zwar der persönlichen Meinung, dass alleine die Verwendung des Kürzels „i. A:“ noch nicht darauf schließen lässt, dass der Unterzeichner keine Vertretungsmacht hatte – und gerade bei der Abnahme lassen sich gerne gewichtige Argumente für die Vertretungsmacht trotz Unterzeichnung mit„i. A.“ finden, zum Beispiel, dass der Auftraggeber den betreffenden Mitarbeiter ausdrücklich zur Durchführung der Abnahme entsandt hat. Dennoch sollte jeder Unternehmer Vorsicht walten lassen und Erklärungen, die nur mit „i. A:“ unterzeichnet sind, von einem „echten“ Unternehmensvertreter
bestätigen lassen.

DEGA-Tipp: Bestehen Sie auf einem Bevollmächtigten
Überprüfen Sie genau, wer Ihnen gegenüber Erklärungen abgibt und ob er dies auch durfte. Sofern rechtlich relevante Erklärungen abgegeben werden, bestehen Sie darauf, dass entweder der Auftraggeber selbst oder ein von ihm nachweislich bevollmächtigter Dritter die Unterschrift leistet. Gerade dann, wenn lediglich „i. A.“ unterschrieben wird, sollten die Alarmglocken klingeln.

Erschienen im Mai 2021 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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