Verjährung von Mängelansprüchen – Wann erstellt der Landschaftsgärtner ein Bauwerk?


Eine auf den ersten Blick akademische Frage, welche für den Landschaftsgärtner jedoch von entscheidender Bedeutung sein kann. Während die Verjährung von Mängelansprüchen für Leistungen an einem Bauwerk nämlich fünf Jahre dauert, sind es bei Werkleistungen an anderen „Sachen“ nur zwei Jahre, also bedeutend weniger!

Diese Differenzierung wird in § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB vorgenommen. Nun könnte man als einfach gestrickter Mensch meinen, bei einem Bauwerk handele es sich um ein Haus oder jedenfalls etwas ähnliches wie ein Gebäude, sodass der Landschaftsgärtner, der ja keine Häuser baut, sondern Gärten gestaltet, üblicherweise nur für zwei Jahre ab der Abnahme seiner Leistungen für Mängel hieran eintreten müsste. Weit gefehlt!
Die Rechtsprechung hat hierzu nämlich ganz andere, auf den ersten Blick nicht immer einfach nachzuvollziehende Abgrenzungskriterien entwickelt. Dass diese Kriterien zum einen nicht ganz einfach anzuwenden sind und die Abgrenzung durchaus praxisrelevant ist, wollen wir anhand folgender, kürzlich veröffentlichter Gerichtsentscheidungen erläutern.

Treppenanlage ist auch ein Bauwerk
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 15. September.2017 – Az. 25 U 87/16; Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof am 11. Oktober 2018 zurückgewiesen) entschiedenen Fall ging es um Mängel an einer aus Waschbetonplatten hergestellten Treppenanlage mit Podesten im Außenbereich, die auf neu errichteten Betonfundamenten gegründet worden waren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 25. April 2019 (Az. 5 U 91/18) mit Arbeiten zur Erneuerung einer Terrassenanlage, die sich auf einer vorhandenen Betonplatte befand und auf der neue Platten im Mörtelbett verlegt werden sollten, sowie der Herstellung von Treppenstufen von der Terrasse zum Garten als Blockstufen.
In beiden Fällen sind die Gerichte zum Ergebnis gekommen, dass es sich um Arbeiten an einem Bauwerk gehandelt hat. Nach der gängigen Definition ist ein Bauwerk im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB nämlich jede unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache, wobei es ausreicht, dass die Verbindung mit dem Erdboden durch die eigene Schwere der Sache bewirkt wird. Demzufolge ist beispielsweise schon eine in ungebundener Bauweise hergestellte Pflasterfläche aus Betonverbundsteinen als Bauwerk anzusehen (BGH, Urteil vom 12.11.1992 – Az. VII ZR 29/92).
Es bleibt festzuhalten, dass mit Ausnahme reiner vegetationstechnischer Arbeiten und reiner Erdarbeiten (welche nicht zur Vorbereitung eines Bauwerks dienen) im Regelfall sämtliche typischen Leistungen eines Landschaftsgärtners unter den Begriff eines „Bauwerks“ fallen, mag dies auf den ersten Blick auch noch so seltsam erscheinen. Demzufolge wird auch regelmäßig eine fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers gelten.

Erschienen im September 2019 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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