Aus unerfindlichen Gründen denke ich bei diesem antiquiert klingenden Begriff immer an den nächsten Termin beim Urologen. Der juristische Schwerpunkt des Wortes liegt aber weniger bei der „Verrichtung“, sondern mehr beim Gehilfen.
Wer für einen „Geschäftsherrn“ mit dessen Wissen und Wollen und in dessen Interesse tätig wird und dessen Weisungen unterliegt, wird im Bürgerlichen Gesetzbuch als Verrichtungsgehilfe bezeichnet. Dabei kann es sich bei dem Geschäftsherrn durchaus um eine Dame oder jede beliebige Person handeln. Wenn der angestellte Landschaftsgärtner nach den Vorgaben seines Chefs auf der Baustelle arbeitet, ist er also dessen Verrichtungsgehilfe. Das Besondere ist, dass nach den gesetzlichen Vorschriften in diesem Fall – auch – der Chef (= Geschäftsherr) für Schäden haften kann, die der Verrichtungsgehilfe hierbei einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Erschienen im Oktober 2019 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.