Wo gehobelt wird, da fallen Späne; wo gemäht wird, da fliegen Steine. So könnte man meinen, wenn man sieht, wie oft sich die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren mit Schäden durch derartige Luftgeschosse beschäftigt hat.
Die Anforderungen, welche dort an die notwendigen Sicherungs- und Schutzvorkehrungen sowie die hierfür zu treffenden Maßnahmen gestellt werden, sind ganz erheblich. Zwar heißt es hierzu regelmäßig, dass nur das getan werden muss, was unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden kann. Dies stellt im Einzelfall aber durchaus ganz erhebliche Anforderungen an das ausführende Personal.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 31.08.2021 – 26 U 4/21) beispielsweise entschieden, dass der Grünpfleger bei Mäharbeiten im Abstand von 2 bis 3 Metern von einem wartenden Bus den anwesenden Busfahrer auf seine Absicht, dies zu tun, hätte hinweisen müssen. Weil er dies nicht getan hat und der Busfahrer deshalb den Bus nicht vorübergehend an einer anderen Stelle abstellen oder das Risiko eines Steinschlags bewusst eingehen konnte, musste der ansonsten völlig korrekt handelnde Gärtner, dessen Aufsitzmäher über sämtliche notwendigen Sicherungseinrichtungen verfügte, für den Steinschlag am Bus eintreten.
Man fragt sich schon, wie der Busfahrer (oder ein anderer Autofahrer) auf eine derartige Anfrage tatsächlich reagiert hätte…
Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 122/02) sollen beim Mähen zwischen Parkbuchten befindlicher Rasenflächen zur Vermeidung von Schäden ein zeitweises Parkverbot ausgesprochen, Planen vor den Fahrzeugen angebracht oder ganz auf motorgetriebene Werkzeuge verzichtet werden. Bei der Verwendung von Freischneidern in der Nähe einer Bundesstraße hätten die Mitarbeiter der für die Mäharbeiten zuständigen Straßenmeisterei entweder eine – mobile – Schutzplane errichten oder ein Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen bzw. die Arbeiten während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern unterbrechen sollen (BGH, Urteil vom 04.07.2021 – III ZR 250/12).
Auch wenn es diverse weitere obergerichtliche Entscheidungen gibt, bei denen die ordnungsgemäß angebrachten und funktionierenden Schutzeinrichtungen an den Mähern bzw. Mähaufsätzen den Gerichten mangels anderer zumutbarer Schutzmaßnahmen ausgereicht haben, sollte der Landschaftsgärtner stets große Sorgfalt darauf verwenden, entsprechende Schäden vermeiden. Das Auto ist und bleibt nun einmal bis heute des Deutschen liebstes Kind und die Klagefreude nimmt auch nicht ab.
Am wichtigsten ist aber natürlich ein sachgerechter Haftpflichtversicherungsschutz, damit im letztlich niemals gänzlich unvermeidbaren Schadensfall eine entsprechende Absicherung besteht.
Erschienen im März 2022 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.