Veröffentlichungen Garten- und Landschaftsbau 2015


------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im November 2015:

Bedenken gegen Nachfolgegewerke?

Die Bedenkenanmeldung ist ein heikles Thema. Viele Auftraggeber fühlen sich weiterhin auf den Schlips getreten, wenn der Auftragnehmer Bedenken gegen die Art der Ausführung oder gegen die Leistung von Vorunternehmern anmeldet, obwohl diese Bedenkenanmeldung den Auftraggeber in die Lage versetzt und versetzen soll, zu einer Zeit zu reagieren, in der bei sachgerechter und schneller Reaktion kein größerer Schaden entsteht.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im Oktober 2015:

Das erste Urteil zum neuen Verbraucherrecht ist da!

Wir hatten innerhalb der DEGA bereits umfassend über das neue Verbraucherrecht informiert. Nun hat das erste Gericht, nämlich das Amtsgericht Bad Segeberg (Urteil vom 13.04.2015 – 17 C 230/14), hierzu eine Entscheidung gefällt.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im Juli 2015:

Der teure Sachverständige

Prozesserfahrene Landschaftsgärtner kennen das Problem: Das teuerste an einem Prozess ist nicht etwa der Rechtsanwalt sondern regelmäßig der Sachverständige. Dies hängt nicht nur damit zusammen, dass der Sachverständige aufgrund vielfacher Nachfragen häufig mehrfach tätig wird sondern auch damit, dass gegebenenfalls langdauernde Ortstermine oder Auswertungen erforderlich sind.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im Juni 2015:

Auch Bambus kann eine Hecke bilden

Bei seinen Leistungen wird der Landschaftsgärtner häufiger mit dem Nachbarrecht konfrontiert. Sobald er Arbeiten im Bereich der Grundstücksgrenze durchführt, stellt sich nämlich schnell die Frage, inwieweit eventuell einzuhaltende Grenzabstände ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im Mai 2015:

Abnahmeverweigerung bei geringen Mängeln unzulässig

Gerade bei Verträgen mit Verbrauchern beobachten wir immer wieder, dass Abnahmen verweigert werden, obwohl nur absolut geringfügige Mängel vorhanden sind. Nun kann man sicherlich nachvollziehen, dass ein Kunde durchaus eine ordnungsgemäße, also mangelfreie Leistung erwarten kann.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im April 2015:

Gelten per E-Mail versandte Schriftstücke?

In der DEGA 07/2012 hatten wir bereits über eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.04.2012 – 4 U 269/11) berichtet, wonach mittels einfacher E-Mail eine zwischen den Parteien vereinbarte Schriftform nicht eingehalten werden sollte.
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------ Veröffentlicht in der Jahrbuch der Baumpflege 2015 im März 2015:

Baumpfleger durch Privataufträge in der Insolvenz?

Zum richtigen Umgang mit der neuen EU-Verbraucherrechterichtlinie

Zusammenfassung

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ins Deutsche Recht hat auf die Vertragsbeziehungen der Baumpfleger zu ihren Privatkunden erhebliche Auswirkungen. Es besteht die Gefahr, dass Verbraucher die Verträge, welche sie mit den Unternehmern der Branche abgeschlossen haben und welche bereits lange abgewickelt sind, noch rund ein Jahr später ohne Begründung widerrufen und eine Vertragsrückabwicklung fordern können, die im Ergebnis dazu führt, dass der Baumpfleger die gesamte für seine Leistungen erhaltene Vergütung zurückerstatten muss, ohne hierfür eine Kompensation zu erhalten.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im März 2015:

Sicherheiten vielfach unwirksam

Auftragnehmer haben sich daran gewöhnt, Sicherheiten für die Vertragserfüllung oder die Mängelhaftung zu stellen. In der freien Wirtschaft werden insofern meistens Beträge von 10 % der Auftragssumme als Vertragserfüllungssicherheit und 5 % der Abrechnungssumme als Gewährleistungssicherheit verlangt. Wird man für öffentliche Auftraggeber tätig, reduzieren sich die Beträge häufig auf 5 % für Vertragserfüllungssicherheiten und 3 % für Gewährleistungssicherheiten.
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------ Veröffentlicht in der DEGA im Januar 2015:

Vorsicht Haftung – wenn der Landschaftsgärtner zum Planer wird

Gerade im Privatgartenbereich erbringen landschaftsgärtnerische Unternehmen häufig nicht nur reine Bauleistungen, sondern bieten darüber hinaus auch Planungsleistungen an. Soweit dies gezielt und im Bewusstsein der sich hierdurch ergebenden, besonderen Leistungspflichten und Haftungsrisiken erfolgt und aus diesem Grund für solche Planungsleistungen auch eine gesonderte Vergütung vereinbart und gezahlt wird, ist hiergegen sicherlich nichts einzuwenden.
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Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
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