Veröffentlichungen Garten- und Landschaftsbau 2021


------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im Dezember 2021:

Detaillierte Bedenkenanmeldung nötig: Ständig Ärger mit zu niedrigen Aufbauhöhen

Diese Fälle landen immer wieder auf unserem Schreibtisch: Der Landschaftsgärtner soll einen Belag auf einer unterbauten Fläche, beispielsweise auf Balkonen, Laubengängen oder auf einer Tiefgaragendecke herstellen. Bei Beginn der Arbeiten wird aber festgestellt, dass die Aufbauhöhen für den Belag einschließlich der unter den Platten oder dem Pflaster liegenden Materialien (Bettung, Stelz- oder ähnliche Lagerkonstruktionen) und der notwendigen Entwässerungseinrichtungen (Rinnen, Dränage etc.) nicht ausreichend sind, um eine den Vorgaben und/oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Leistung zu erbringen.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im November 2021:

Materialauswahl: Musterstücke sind Vertragsgrundlage

Kurz vor dem Jahresende 2020 hatte sich das Landgericht Bonn mit einem gar nicht so seltenen Fall zu befassen: Ein Auftragnehmer (AN) sollte Basaltlavaplatten verlegen. Der Auftraggeber (AG) war aber wohl etwas pingelig veranlagt und hatte deswegen im Leistungsverzeichnis (LV) ausdrücklich dargestellt, dass die Platten keine Fehlfarben, störenden Maserungen oder Einschlüsse aufweisen dürften.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im Oktober 2021:

Haftung für Planungsleistungen: Falsch geplant und schon verloren

Viele GaLaBau-Unternehmer setzen gerne ihre eigenen Ideen um. Das ist auch gar nicht schlimm, wissen sie doch häufig, was sie am besten können und wie sie den Kunden am ehesten zufriedenstellen. Wäre da nicht der manchmal doch recht unverschämte und auf jeden Cent bedachte Auftraggeber, dem es schlicht nicht einleuchten will, dass auch eine noch so kleine Planung den Unternehmer Zeit und Geld kostet.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im September 2021:

Vertragsabschlüsse – und täglich grüßt das Murmeltier: die mithaftende Ehefrau

Wir können es anscheinend nicht oft genug wiederholen: Achten Sie darauf, mit wem Sie einen Vertrag schließen und dass dies auch ordnungsgemäß schriftlich dokumentiert wird! Wie wichtig das ist, zeigt auch der vom Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 10.August 2018 – 8 U 109/14) im Jahr 2018 behandelte, durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom Februar dieses Jahres rechtskräftig erledigte Fall:
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im September 2021:

Prozess wegen Farbabweichungen: Wenn man schwarz sieht, ist es gut!

Die Menschen werden ja immer empfindlicher und penibler. Wenn etwas nur geringfügig von dem abweicht, was man sich vorher (oder vielleicht sogar erst jetzt) vorgestellt hat, ist das Geschrei sofort groß. Dies gilt auch bei bauhandwerklichen Leistungen. Da kann es noch so viele zulässige Toleranzen geben – es muss exakt so sein, wie der Bauherr es sich gewünscht hat.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im Juli 2021:

Widerrufsrecht: In Watte gepackt – der schützenswerte Verbraucher

Man muss es sich so vorstellen: Sobald ein Verbraucher einen Vertrag abschließt, begibt er sich direkt von seinem Häuschen im Grünen in die rauhe Wildnis, in der die Unternehmer-Hyänen nur darauf lauern, ihn zu zerfleischen. Damit dem Verbraucher nichts geschieht, schenkt der Gesetzgeber ihm jedoch diverse Rüstungen und packt ihn mitunter zusätzlich in Watte.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im Mai 2021:

Bauhandwerkersicherheit – welche Frist ist angemessen?

Es scheint sich noch immer nicht wirklich herumgesprochen zu haben, dass man vom Auftraggeber eine Sicherheit für die von ihm noch zu zahlenden Beträge verlangen kann(§ 650f BGB). Dabei ist es egal, ob die Leistungen bereits ausgeführt oder abgerechnet wurden. Wichtig ist nur, dass sie vereinbart wurden und der Preis hierfür berechenbar ist.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im Mai 2021:

Unterschriften auf wichtigen Dokumenten: „i. A:“ oder „Der Esel ist häufig der andere“

Es hat sich mir nie erschlossen, warum die Unterschrift neben dem Kürzel „i. A.“ so beliebt ist. Vielleicht, weil man sich damit hinreichend von dem vorangegangenen Text distanzieren und hinter dem „i. A:“ verstecken kann. Für den Empfänger ist ein solches „i. A.“ hingegen fast schon eine Herabwürdigung.
Immerhin erhält er ein Schreiben, welches irgendeine Person unterzeichnet hat, die mit dem Kürzel zum Ausdruck bringen könnte, im Betrieb ohnehin nichts zu sagen zu haben.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im April 2021:

Es wird immer mehr!

Basis einer Preisanpassung ist nicht nur der Mengenansatz, sondern können auch Eingriffe des Auftraggebers sein. Doch was gilt, wenn sich Mengen ohne bewussten Eingriff ändern?
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im März 2021:

Vertragsstrafen – Der (zu) gierige Auftraggeber

Natürlich ist es ärgerlich, wenn ein Unternehmer mit seiner Bauleistung nicht aus dem Quark kommt, auch wenn im Landschaftsbau die verspätete Fertigstellung einer Gartenanlage nicht die Bezugsfähigkeit eines Objekts behindert. Das gibt Auftraggebern aber nicht das Recht, sich auf Kosten des Auftragnehmers zu bereichern.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im Februar 2021:

Auch bei kleinen Gefälligkeiten: Wer pflegt, der haftet auch!

„Können Sie mir noch einen Gefallen tun?“, fragt ein Gartenkunde. „Na klar, ist doch Ehrensache“, antwortet man spontan und denkt „Ist ja nur eine Kleinigkeit“. Daraus kann jedoch größerer Ärger werden, weil Auftragnehmer bei Schäden dann ebenso haften wie bei einem regulären Auftrag.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im Januar 2021:

Schadenersatzansprüche – Die überraschende Reichweite von Mängelrechten

Dass Mängel zu beseitigen sind, leuchtet ein. Dass dann, wenn man sich der Beseitigung verweigert, der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen kann, ist auch bekannt. Die mangelhafte Ausführung hinzunehmen und eine Minderung durchzusetzen, ebenfalls. Die Mängelrechte enden an dieser Stelle noch immer nicht.
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