Mangel bekannt: Aufforderung zur Mängelbeseitigung entbehrlich


Wenn der Auftraggeber einen Mangel der Leistungen des Auftragnehmers erkennt, muss er diesen grundsätzlich zunächst zur Mängelbeseitigung auffordern und kann erst dann sogenannte Sekundärrechte (beispielsweise auf Zahlung von Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung oder auf Schadenersatz) geltend machen. weiterlesen »

Folgenschwer: Vorsicht Abnahmeprotokoll genau lesen!


Bekanntlich ist eine schriftlich protokollierte Abnahme für den Auftragnehmer von großer Wichtigkeit, sind hieran doch eine Vielzahl von positiven Wirkungen (Gefahrübergang, Schlussrechnungsreife, Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche) geknüpft. weiterlesen »

Verzögerungen durch vorherige Gewerke: Der Mehrkosten-Hammer


Eine leider typische Situation: Ein Unternehmer erhält einen Auftrag, möchte beginnen und stellt fest, dass die notwendigen Vorarbeiten alles andere als fertig sind. Der Auftraggeber teilt sodann mit, dass sich der Start verschiebe, ohne konkrete Angaben zu machen. Dann beginnt das große Warten. weiterlesen »

Verstehe Deinen Anwalt: Das beA


„Keine Sorge, ich schick’s nachher per beA!“ Dieser Satz, vom eigenen Anwalt mit tiefer, sonorer Stimme gesprochen, zeigt seine Macht, seine Überlegenheit, seine Lässigkeit und Unerschrockenheit. weiterlesen »

Vertragsstrafenvereinbarungen: Die Auftragssumme


Immer wieder kommt es vor, dass Auftraggeber in Bauverträgen mit den Auftragnehmern Vertragsstrafenvereinbarungen treffen. Mittlerweile hat sich auch herumgesprochen, dass auf den Fertigstellungszeitpunkt gesetzte Vertragsstrafen ein gewisses Volumen nicht überschreiten sollten. weiterlesen »

Waschen braucht seine Zeit: Der saubere Mitarbeiter


Heute wollen wir einmal ein wenig von den baurechtlichen Problemen ablenken. Es ist doch wirklich schön, wenn Mitarbeiter sauber und gepflegt beim Kunden auftauchen. Gleichzeitig aber sollen sie dann emsig und zielgerichtet arbeiten und sich auch dann nicht schonen, wenn es schmutzig wird. weiterlesen »

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de